Montag, 31. August 2015

#refugees #Flüchtlinge auf einen Blick


#refugees #Flüchtlinge auf einen Blick

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Einige Nachträge vorweg (Links).


Zum Thema "Gewalt" in Flüchtlingsheimen":


http://kopfmahlen.blogspot.de/2015/08/wenn-alles-wegfallt-eine-geschichte.html


http://kopfmahlen.blogspot.de/2015/10/gewalt-nur-was-fur-biodeutsche.html

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INHALT:

* DIE ASYLANTENFLUT ÜBERROLLT UNS

* ES SOLLEN ERST MAL UNSERE DEUTSCHEN RENTNER, OBDACHLOSE, ARMEN UND ARBEITSLOSEN, ETC. VERSORGT WERDEN!
WIR KÖNNEN DIE NICHT ALLE FINANZIEREN! DIE BEKOMMEN JA SOGAR NOCH MEHR ALS DIE! 

* WIE SOLL DAS ALLES GEHEN!

* ES KANN DOCH NICHT SEIN, DASS WIR JETZT ALLE AUSBADEN MÜSSEN, DASS SICH EIN HERR MOHAMED IM KORAN NICHT EXAKT AUSDRÜCKEN KONNTE!

* DENKT ALLGEMEIN LIEBER AN DIE URSACHEN, MACHT DA IRGENDWIE WAS!

* SIND DOCH ALLES NUR JUNGE MÄNNER!

* FAST ALLES KRIMINELLE!

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DIE ASYLANTENFLUT ÜBERROLLT UNS

Hierzu mal eine Grafik:




Egal wie einfach oder schwer es ist: ich wäre IMMER dafür, Menschen nicht im Mittelmeer ertrinken zu lassen, ich wäre immer dafür, nicht Flüchtlingsheime abzufackeln, ich wäre immer dafür, Menschen nicht verhungern, oder im (Bürger)krieg foltern und umbringen zu lassen. 
Und die Befindlichkeiten irgendwelcher "besorgter Bürger" und Rassisten wären mir dabei herzlich egal! 

Weltweit (!) wollen 2015 maximal 20 Millionen Menschen nach Europa. 
Selbst WENN sie alle kämen. UND ankämen. UND bleiben dürften: wären das nur ca. 3% der europäischen Bevölkerung. Soviel zum Thema "Überfremdung" ... 
Aber sie kommen nicht alle. Sie überleben die Flucht nicht alle. Und die wenigsten dürfen bleiben. ... 

In Deutschland werden zuwenig Kinder geboren, die Todesrate übersteigt die Geburtenrate deutlich. 
Im Osten des Landes veröden ganze Landstriche, weil dort niemand wohnen / leben möchte. Überhaupt ist Deutschland nicht wirklich dicht bevölkert. 

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ES SOLLEN ERST MAL UNSERE DEUTSCHEN RENTNER, OBDACHLOSE, ARMEN UND ARBEITSLOSEN, ETC. VERSORGT WERDEN!
WIR KÖNNEN DIE NICHT ALLE FINANZIEREN! DIE BEKOMMEN JA SOGAR NOCH MEHR ALS DIE! 

Es ist genug für ALLE da.
Zudem: benachteiligte Bevölkerungsgruppen gegeneinander aufzuhetzen: bringt niemand etwas!

Wo aber steckt das Geld?

Nun, z.b. HIER in:

a) BER
b) Stuttgart 21
c) "Luxus-Bischöfen"
d) Steuerflüchtlingen
e) "Schokoladen"Gewehren (Gewehr G36)
f) bei Herstellung bereits kaputte Drohnen 
g) Manager - Gehältern 
h) Politikergehältern / Nebeneinkünften
i) Millioneneinnahmen von Sportlern / Stars / Promis 
j) bei den Reichen allgemein (Reichensteuer)
k) Bankenrettungs - Milliarden
l) Bürokratieauswüchsen 
m) ... uvm. 

Da bleibt genug für die Arbeitslosen, die Rentner_innen UND die "Anschubfinanzierung" von Flüchtlingen (Investition in Sprachkurse / Qualifikationsanpassungen). 
Absolut. 

Nebenbei: Flüchtlinge erhalten WENIGER als BezieherInnen von ALG II / Hartz IV. Definitiv. Immer. Das ist sehr leicht zu googeln - also bitte!

Z.b. hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Asylbewerberleistungsgesetz

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WIE SOLL DAS ALLES GEHEN!

Zur Finanzierung habe ich genug gesagt. 

Konkrete Massnahmen?

+ Ein sehr konsequentes Vorgehen gegen Rassisten und Sympathisanten.
+ Menschenwürdige Unterbringung, möglichst dezentral. 
+ Sprachkurse.
+ Qualifikations - Anpassungskurse.
+ Gleiche Rechte - gleiche Pflichten (eine Selbstverständlichkeit).

Das ist eigentlich alles - außer Empathie und Menschlichkeit. 
Aber das liegt eigentlich auf der Hand. 

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ES KANN DOCH NICHT SEIN, DASS WIR JETZT ALLE AUSBADEN MÜSSEN, DASS SICH EIN HERR MOHAMED IM KORAN NICHT EXAKT AUSDRÜCKEN KONNTE!

Im Koran stehen viele Dinge. 
Zum Beispiel:

" ... Sure 5, Vers 32: Aus diesem Grunde haben Wir den Kindern Israel verordnet, daß wer eine Seele ermordet, ohne daß dieser einen Mord oder eine Gewalttat im Lande begangen hat, soll sein wie einer, der die ganze Menschheit ermordet hat. Und wer einen am Leben erhält, soll sein, als hätte er die ganze Menschheit am Leben erhalten. ..."

Es steht auch geschrieben:

" ... Und ich sah mich um, und da war kein Helfer; und ich verwunderte mich, und niemand stand mir bei; sondern mein Arm mußte mir helfen, und mein Zorn stand mir bei.
  Und ich habe die Völker zertreten in meinem Zorn und habe sie trunken gemacht in meinem Grimm und ihr Blut auf die Erde geschüttet."
  Aber sie erbitterten und entrüsteten seinen heiligen Geist; darum ward er ihr Feind und stritt wider sie.
...   Ein Volk, das mich entrüstet, ist immer vor meinem Angesicht, opfert in den Gärten und räuchert auf den Ziegelsteinen, sitzt unter den Gräbern und bleibt über Nacht in den Höhlen, fressen Schweinefleisch und haben Greuelsuppen in ihren Töpfen und sprechen: "Bleibe daheim und rühre mich nicht an; denn ich bin heilig." Solche sollen ein Rauch werden in meinem Zorn, ein Feuer, das den ganzen Tag brenne. ..."

= Das allerdings steht im christlichen Alten Testament (AT)


Zur hinduistischen Bhagavad Gita kann man folgendes lesen: 

" ... 1. Gesang Niedergeschlagenheit. Arjuna bittet Krishna, ihn zwischen die beiden Heere zu fahren. Als er auf der Seite der Kurus einen Großteil seiner Verwandten erblickt, hält er es für ungerechtfertigt, gegen sie zu kämpfen.
2. Gesang Yoga der Erkenntnis. Arjuna will nicht kämpfen. Krishna spricht zu ihm als Lehrer. Nur die Körper seien vergänglich; der unvergängliche, ungeborene, ewige Geist im Menschen aber könne nicht getötet werden. Er appelliert dann weiter an seine Ehre als Krieger und dass es seine Pflicht sei, einen gerechten Kampf zu führen.  ..."

... so könnte man fortfahren. Die Verantwortlichmachung von Mohamed / dem Koran ist also absolut einseitig und negativ interessensgeleitet! 

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DENKT ALLGEMEIN LIEBER AN DIE URSACHEN, MACHT DA IRGENDWIE WAS!

Zu den Ursachen gehören:

+ Wirtschaftliche Missstände in den Balkanstaaten / Korruption  
+ Wunden aus der Kolonialzeit (Ausbeutung der Dritten Welt durch Europa) 
+ Spätschäden durch Stellvertreter - Kriege (Hegemonialansprüche der Großmächte) 
+ Internationalen Firmen, die sich in Billiglohnländer mit Kinderarbeit / unzureichendem Arbeitsschutz / Umweltschutz verlegen
+ Jahrzehntelange fehlgeleitete und dilettantische Entwicklungshilfe
+ Durch die Industrieländer verursachte Umweltschäden, die sich auch global auswirken
+ Geschäfte mit Waffenexporten (Waffenlobby) 
+ Gier der Wohlstandsländer nach Rohstoffen, etc.
+ Abstimmungsverhalten von Russland / China in der UN 
+ Sonstiges

In Syrien:
Gerade in Syrien ist der absolut grausame IS, der mit Religion irgendeiner Art schier überhaupt nichts zu tun hat, sehr aktiv. 
Historisch und aktuell "tummeln" sich aber leider viele Parteien dort. 
Die Regierungstruppen des Diktators, die ehemaligen Aufständischen des arabischen Frühling, die Kurden, die Türkei, regionale Warlords, Jesiden, Christen, etc. pp. 
Als Pazifist kann ich mich auch nicht in Gewaltphantasien flüchten a la "da müsste mal jemand richtig aufräumen". 
Klappen würde es ohnehin nicht, siehe Irak, siehe Afghanistan, etc. pp. 
Alles was in Richtung Frieden und Gerechtigkeit geht, muss unterstützt und gefördert werden, alles was die Lage gewaltsamer und ungerechter macht, muss geächtet, sanktioniert, boykottiert werden. Entschieden! 

Mehr kann ich nicht sagen.

Aber den Menschen, hier und jetzt: kann man helfen! Zum Nutzen Aller. 

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SIND DOCH ALLES NUR JUNGE MÄNNER!

"Warum kommen denn da so viele gesunde, junge Männer, die frecher Weise auch noch behaupten, sich um ihre Familien Sorgen zu machen, wo sie sie doch so feige zurück gelassen haben?!!!!!!"




Warum es junge Männer sind? 

Die Erklärungen für das "Zurücklassen" sind recht vielfältig. Letztlich aber sehr einfach, simpel und logisch. Wer sie sehen und verstehen wollte - könnte es. 

a) Ein mutmaßlich sehr kleiner Teil entspricht den bösen Unterstellungen. Egoismus, Gleichgültigkeit, u.ä. Soll es geben. Sogar bei Biodeutschen, Politikern, Wirtschaftshäuptlingen. Ja, wirklich. 

b) Ein Teil der "jungen Männer" HAT keine Angehörigen (mehr). Was? Wer noch keine Frau / Kinder hat - hat doch Eltern!? Hatte ja. Vielleicht sind diese verschollen, vermißt, verhungert, umgebracht. Soll in solchen Ländern vorkommen. Wirklich. 

c) Warum wurden die Angehörigen nicht mitgenommen? Nun - das wurden vielleicht einige sogar, anfangs. Und diese Kinder, Frauen, Alten, Kranken gingen verloren, starben, verhungerten, wurden vergewaltigt oder umgebracht auf der Flucht. Viele jüngere Männer versuchten dies daher dann erst gar nicht. Richtig so. 

d) WER wird als erstes zwangsrekrutiert, wer als erstes vorsorglich hingerichtet? Kleine Kinder? Alte? Kranke? Frauen? Eben ...

e) Wer hat wenigstens eine geringe Chance, die Flucht zu überleben, eine noch geringere im Fluchtland etwas Geld zu verdienen zur Unterstützung, evtl. später die Familie "nachzuholen"? Die Oma? Eben ... 

f) Das eingemauerte, drakonisch bewachte Europa erzeugt das Entstehen einer Schleuser - Industrie. Die sind teuer. Für EINE Person. Für zwei, drei, vier Personen - wird es dann sehr, SEHR teuer. Das sind dann keine Beträge mehr, die man durch Verkauf der letzten Gegenstände und Verwandtenkredite beschaffen könnte ... 

g) Alte, Kranke, Behinderte, Frauen - hier kann man bei Freunden, Verwandten, Bekannten im Herkunftsland Unterschlupfe / Verstecke finden, auf Mitleid hoffen, auf Hilfen. Für gesunde, junge Männer gilt dies auch dort leider eher weniger, davon ist auszugehen. 

h) Warum nicht dort bleiben und kämpfen? Hm. Warten wir mal den Bürgerkrieg / Krieg in Deutschland ab. Bin gespannt, wie mutig die Herren Rassisten sich dann da selbst anstellen? 
Es gibt auch einen Unterschied zwischen Mut und sinnlosen Gesten. Wenn ich weiß, dass 100 Mann Miliz mein Dorf morgen angreifen - sollen sich dann die 10 verfügbaren jungen Männer dort mit Spaten und einem Schrotgewehr ihnen entgegen stellen?
Nett für ein PC - Spiel. Spannend evtl. für einen Action - Film. Final tödlich im wirklichen Leben. 

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FAST ALLES KRIMINELLE!

Falsch.

Siehe z.b hier:
http://www.huffingtonpost.de/2014/11/25/zdf-doku-auslaender_n_6222258.html

und hier:

http://www.proasyl.de/de/home/gemeinsam-gegen-rassismus/fakten-gegen-vorurteile/

oder auch hier:

http://upgrademeblog.com/2015/03/alibaba-und-die-40-dealer-warum-das-vorurteil-des-kriminellen-auslanders-falsch-ist/

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Hier noch ein eBook zum Thema:

http://kopfmahlen.blogspot.de/2015/08/freies-ebookfluchtlinge.html

und hier eine Paragraphensammlung:

http://kopfmahlen.blogspot.de/2015/08/paragraphen-facebook-co-demos.html




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MfG
Burkhard Tomm-Bub, M.A. 
67063 Ludwigshafen

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ترجم من قبل جوجل.
أنا لا أعرف ما اذا كان على حق ...


لاثنين 31 أغسطس، 2015
#refugees # اللاجئين في لمحة

#refugees # اللاجئين في لمحة

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بعض الملاحق تتوقع (وصلات).

حول موضوع "العنف" في مخيمات اللاجئين ":

http://kopfmahlen.blogspot.de/2015/08/wenn-alles-wegfallt-eine-geschichte.html

http://kopfmahlen.blogspot.de/2015/10/gewalt-nur-was-fur-biodeutsche.html

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المحتويات:

* طالبي اللجوء الفيضانات على القوائم الولايات المتحدة

* ينبغي أن أول عصرنا أصحاب المعاشات الألمانية، بلا مأوى، الفقراء والعاطلين عن العمل، وما إلى ذلك كنت زودت!
ونحن لا يمكن لجميع الشؤون المالية! THE الحصول على أكثر مما!

* كيف هو كل GO!

* فإنه لا يمكن إلا أن هذا نحن الآن كل شيء يجب أن يدفع ثمن الثلث الرب MOHAMED في KORAN لا يمكن أن الكلمات بالضبط!

* THINKS العام العزيزة على الأسباب، يجعل DA على أي حال ما!

* ما هي إلا الفتيان ALL فقط!

* FAST جميع المجرمين!

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طالبي اللجوء الفيضانات على قوائم الولايات المتحدة

في هذا الوقت رسم:





مهما كانت بسيطة أو صعوبة: كنت دائما لعدم ترك الناس الغرق في البحر الأبيض المتوسط، وكنت دائما في صالح من لا حرق منازل اللاجئين، وكنت دائما في صالح من لا تجويع الناس أو (المدني) التعذيب الحرب وقتل تصريح ،
وحساسيات بعض "المواطنين المعنيين" والعنصريين سيكون لي هنا يهتمون كثيرا!

في جميع أنحاء العالم (!) أنا أريد أن 2015 20 مليون الحد الأقصى الناس إلى أوروبا.
حتى ولو كانوا جميعا جاء. وكانوا يصلون. من المحتمل وتبقى: كنا الوحيدين 3٪ من سكان أوروبا. الكثير ل "تسلل الأجانب" ...
لكنها لا تأتي فقط. بقوا على قيد الحياة سوف الرحلة لن تكون جميع. ويسمح عدد قليل جدا للبقاء. ...

في ألمانيا، ولدت في عدد قليل جدا من الأطفال، يتجاوز معدل الوفيات معدل المواليد بشكل كبير.
إلى الشرق من البلاد مهجورة مناطق بأكملها، لأنه لا يوجد أحد يريد أن يعيش / على الهواء مباشرة. من أي وقت مضى ألمانيا ليست في الحقيقة ذات الكثافة السكانية العالية.

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ينبغي أن أول عصرنا أصحاب المعاشات الألمانية، بلا مأوى، الفقراء والعاطلين عن العمل، وما إلى ذلك كنت زودت!
ونحن لا يمكن لجميع الشؤون المالية! THE الحصول على أكثر مما!

وهناك ما يكفي للجميع.
تحريض الفئات المحرومة ضد بعضها البعض: وبالإضافة إلى ذلك لا أحد يجلب شيئا!

أين ولكن سرق المال؟

الآن، على سبيل المثال، هنا في:

أ) البر
ب) شتوتغارت 21
ج) "الأساقفة الترف"
د) المتهربين من الضرائب
ه) "الشوكولاته" البنادق (G36 بندقية)
و) كسر بالفعل في إنتاج طائرات بدون طيار
ز) مدير - رواتب
ح) رواتب سياسي / العلاوات
ط) الإيرادات الملايين من الرياضيين / المشاهير / كبار الشخصيات
ي) مع (ضريبة الثروة الأغنياء عموما)
ك) البنك الإنقاذ - مليار
ل) التجاوزات البيروقراطية
م) ... وأكثر من ذلك بكثير.

منذ بقايا كافية للعاطلين عن العمل الذين Rentner_innen و"المال البذور" للاجئين (الاستثمار في التعديلات التدريب اللغوي / مؤهل).
على الاطلاق.

بالمناسبة: لاجئ يتلقون أقل من المستفيدين من ALG الثاني / هارتز الرابع بالتأكيد .. دائما. هذا أمر سهل جدا لجوجل - لذلك من فضلك!

مثلا هنا:

https://de.wikipedia.org/wiki/Asylbewerberleistungsgesetz

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كيف يجب أن يذهب الجميع!

على التمويل، وقلت بما فيه الكفاية.

تدابير ملموسة؟

  وعمل متسقة للغاية ضد العنصريين وأنصار.
  سكن لائق، لا مركزية ممكن.
  دورات في اللغة.
  تصفيات - دورات التكيف.
  حقوق متساوية - مسؤوليات متساوية (بديهي).

هذا هو حقا كل شيء - إلا التعاطف والإنسانية.
ولكن هذا واضح في الواقع.

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هو يستطيع ومع ذلك لن تكون أن لدينا الآن كل شيء يجب أن يدفع ثمن الثلث الرب MOHAMED في KORAN كلمات ليس بالضبط يمكن!

في القرآن الكريم هناك الكثير من الامور.
على سبيل المثال:

"... سورة 5، الآية 32: لهذا السبب قمنا رسامة لبني إسرائيل أنه من قتل نفسا، من دون أن الذين ارتكبوا جريمة قتل أو عمل من أعمال العنف في البلاد ويقال أن تكون مثل الرجل الذي قتل البشرية جمعاء . وأيا كان يتلقى واحد على قيد الحياة، كما لو كان قد حصل على جميع البشر على قيد الحياة ... "

هو مكتوب أيضا:

"... وتطلعت حولي، وكان هناك لا شيء للمساعدة، وكنت أتساءل نفسي، ولا أحد يقف معي في؛ ذراعي الخاصة جلب الخلاص لي، وكان غضبي في وجهي.
  وسلكت أنا باستمرار على الشعوب في غضبي، وجعلها في حالة سكر في غضبي، وسكب الدم على الأرض. "
  ولكنهم تمردوا والحزن روحه القدوس. لذا كان عدوهم وخاض ضدهم.
... والناس التي provoketh لي أن الغضب باستمرار على وجهي، التضحية في الحدائق، وحرق البخور على الطوب، ويجلس بين المقابر وقضاء ليلة في الكهوف، وأكل لحم الخنزير والأشياء البغيضة الحساء في أوعيتهم، ويقول " البقاء في المنزل ويحرك لي لا، لأني أنا قدوس ". هؤلاء دخان في أنفي، والنار مشتعلة طوال اليوم. ... "

= هذا، ولكن هو في المسيحية العهد القديم (OT).


لالهندوسية غيتا غيتا، يمكن للمرء أن يقرأ ما يلي:

"... 1. الاكتئاب صوت. يسأل أرجونا كريشنا لقيادتها بين الجيشين. عندما يرى الكثير من أقاربه على جانب Kurus، وتعتبره غير مبرر لمحاربتهم.
2. الغناء اليوغا المعرفة. أرجونا لا تريد للقتال. كريشنا يتحدث اليه كمعلم. الهيئات فقط هي غير دائمة. لا يمكن قتل لا يفنى، الذي لم يولد بعد، الروح الخالدة في الرجل ولكن. وناشد ثم إلى تكريما له كمحارب، وأنه من واجبه أن شن النضال العادل. ... "

... لذلك يمكن أن تستمر. وVerantwortlichmachung محمد / القرآن الكريم وبالتالي على الاطلاق من جانب واحد والتي ترأسها فائدة سلبية!

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THINKS العام العزيزة على الأسباب، يجعل DA على أي حال ما!

من بين الأسباب هي:

  العلل الاقتصادية في منطقة البلقان / الفساد
  الجروح من الفترة الاستعمارية (استغلال العالم الثالث من قبل أوروبا)
  الضرر أواخر بالوكالة - الحرب (هيمنة القوى العظمى)
  الشركات العالمية التي تنقل إلى البلدان ذات الأجور المنخفضة مع عمل الأطفال / عدم كفاية السلامة والصحة المهنيتين / حماية البيئة
  عقود من المساعدات المضللة والهواة
  الناجمة عن الأضرار البيئية البلدان الصناعية التي تؤثر على مستوى العالم
  المعاملات مع صادرات الأسلحة (بندقية اللوبي)
  جشع الدول الغنية للمواد الخام، الخ
  السلوك الانتخابي من روسيا / الصين في الأمم المتحدة
  آخر

في سوريا:
ولا سيما في سوريا القاسية على الاطلاق هو الذي له علاقة مع الدين من أي نوع، ونشط جدا لا شيء تقريبا.
تاريخيا وحاليا "مرح" ولكن العديد من الأطراف للأسف هناك.
القوات الحكومية من الديكتاتور، المتمردين السابقين من الربيع العربي، والأكراد، وتركيا، وأمراء الحرب الإقليمية واليزيديين والمسيحيين، الخ ص.
كما من دعاة السلام، وأنا لا يمكن في الأوهام العنيفة للهروب على غرار "لن يكون هناك شخص تنظيف بشكل صحيح".
اللوحات سيكون على أي حال لا يرى العراق، انظر أفغانستان، الخ ص.
كل شيء يسير نحو السلام والعدالة، لا بد من دعم وتشجيع، المحظور عن الوضع العنيف ويجعل الظالم، يجب أن يعاقب، أن قاطع. قررت!

أكثر لا أستطيع أن أقول.

ولكن الناس هنا والآن: يمكنك أن تساعد! لمصلحة الجميع.

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ما هي إلا ALL فقط الفتيان!

"لماذا تأتي الكثير من الشباب الأصحاء الذين بوقاحة أيضا المطالبة لا يزال لجعل لأسرهم تقلق حيث قاموا بعد يسمح مثل هذا جبان مرة أخرى؟ !!!!!!"





لماذا الشباب؟

تفسيرات ل"التخلي" متنوعة جدا. في نهاية المطاف، ومع ذلك، من السهل جدا وبسيطة ومنطقية. الذي يريد أن يرى ويفهم ذلك - يمكن ذلك.

أ) جزء صغير جدا يدعى يتوافق مع التلميحات الشر. الأنانية واللامبالاة، الخ ينبغي هناك. حتى في Biodeutschen والسياسيين وقادة الأعمال. حقا.

ب) جزء من "الشباب" لا يوجد لديه أقارب (أكثر). ماذا؟ إذا كان لديك أي زوجة / الأطفال - ولكن لديه الآباء!؟ كان نعم. ربما هذه هي التي فقدت، في عداد المفقودين والتجويع، قتل. ينبغي أن يحدث في هذه البلدان. حقا.

ج) لماذا لم تتخذ أقارب؟ حسنا - أنه ربما كانت بعض حتى في البداية. وهؤلاء الأطفال والنساء وكبار السن، وخسر المرضى، قتل والتجويع والاغتصاب أو قتلوا وهم يحاولون الهرب. ولثم حاول كثير من الرجال الأصغر سنا ولا حتى هذا. الحق بهذه الطريقة.

د) يتم تجنيده قسرا منظمة الصحة العالمية كأول الذي أعدم قائي الأول؟ الأطفال الصغار؟ قديم؟ مريض؟ النساء؟ حديثا ...

ه) الذي لديه على الأقل فرصة صغيرة للهروب من البقاء على قيد الحياة، وحتى أقل في الأرض رحلة لكسب بعض المال لدعم، وربما في وقت لاحق "الصيد" العائلة؟ الجدة؟ حديثا ...

و) ولدت والجدران، تحت حراسة شديدة القسوة أوروبا ظهور الميسر - الصناعة. فهي غالية الثمن. لشخص واحد. لمدة سنتين، ثلاثة، أربعة أشخاص - سيكون جدا، ومكلفة جدا. هذه هي ثم أية مبالغ الأطول التي يمكن تكييفها عن طريق بيع الأشياء مشاركة والقروض الأقارب ...

ز) وكبار السن والمرضى والمعوقين والنساء - هنا يمكنك ان تجعل الأصدقاء والأقارب والمعارف في البلاد يجدون مأوى / يختبئ على أمل التعاطف، للمساعدة. وهذا ينطبق على الرجال الاصحاء في الشباب هناك للأسف وليس أقل من ذلك، يمكن الافتراض.

ح) لماذا لا البقاء والقتال؟ جلالة الملك. انتظر مرة ونحن في الحرب الأهلية / الحرب في ألمانيا منذ ذلك الحين. دعونا نرى كيف الشجعان العنصريين الرجال ثم القيام كنفسك؟
وهناك أيضا فرق بين الشجاعة والإيماءات لا معنى لها. لو كنت أعرف أن 100 ميليشيا تهاجم قريتي غدا - هي ثم الشبان متاح 10 وضعها عن طريق الأشياء بأسمائها الحقيقية يتعارض وبندقية لهم؟
لطيفة للكمبيوتر - لعبة. إثارة وربما لهذا العمل - فيلم. قتل النهائي في الحياة الحقيقية.

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تقريبا مجرمي أي شيء!

كاذبة.

انظر e.g هنا:
http://www.huffingtonpost.de/2014/11/25/zdf-doku-auslaender_n_6222258.html

وهنا:

http://www.proasyl.de/de/home/gemeinsam-gegen-rassismus/fakten-gegen-vorurteile/

أو هنا:

http://upgrademeblog.com/2015/03/alibaba-und-die-40-dealer-warum-das-vorurteil-des-kriminellen-auslanders-falsch-ist/

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هنا هو كتاب إلكتروني حول هذا الموضوع:

http://kopfmahlen.blogspot.de/2015/08/freies-ebookfluchtlinge.html

وهنا مجموعة الفقرة:

http://kopfmahlen.blogspot.de/2015/08/paragraphen-facebook-co-demos.html





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الاحساء
بوركهارد Tomm-صغيري، M.A.
67063 ودفيغسهافن

Samstag, 29. August 2015

Freies eBookFlüchtlinge


Guten Tag.
























Hier gibt es ein eBook von mir zum downloaden.
Darf gern verteilt werden. 

http://www.omniavincitamor.de/75301.html

Direktlinks wären diese:


pdf:

http://www.omniavincitamor.de/media/64dab10c6e0486e0ffff805cfffffff1.pdf

epub:

http://www.omniavincitamor.de/media/64dab10c6e0486e0ffff805dfffffff1.epub

opf (?):

http://www.omniavincitamor.de/media/64dab10c6e0486e0ffff805efffffff1.opf



INHALT: 

(Auszüge) 

Die BIBEL
 (2. Moses 23, 6 u. 9 / Matthäus, 25, 40 / Sacharja 7,9-10 / Jesaja 58, 6-7 / Sprüche 31,8-9 / Maleachi 3,5.) 

Das Grundgesetz 
(1, 3, 4, 5, 14, 16a.) 

Das Strafgesetzbuch
(130, 166a.) 

Zitate / 
(Pedro Calderón de la Barca, Johann Gottfried Seume, Martin Gerhard Reisenberg, Johann Heinrich Pestalozzi, peter e. schumacher, Marcus Tullius Cicero, Baruch de Spinoza, Aus Italien, Walter Ludin, Otto BaumgartnerAmstad, Stefan Zweig, Heinz Körber, Ernst Ferstl.) 

/ Lyrik
 (Alfred Lichtenstein; Christian Fürchtegott Gellert; Friedrich Nietzsche; Gustav Schüler.) 

Wenn alles wegfällt (eine Geschichte) 
(B.Tomm-Bub) 


* * * 

Samstag, 22. August 2015

Wenn alles wegfällt (eine Geschichte)


((Vorweg: im August 2015 gab es in einem Flüchtlingsheim in Suhl Unruhen. Ca. 50 Personen waren beteiligt.))

SUHL
Plätze: 1200
Belegte Plätze: 1800

Beteiligte: 50
Unbeteiligte: 1750.

Wenn alles wegfällt 

- eine Geschichte - 

... wenn alles, alles wegfällt. Die gewohnte Umgebung. Die gewohnten Mitmenschen. Um mich herum werden hauptsächlich fremde Sprachen gesprochen, insbesondere, wenn es um wichtige Dinge geht.

Was bleibt mir? Eine alte Smartphone - Kopie, ja und meine Bibel, die sie hier Koran nennen. 
Mir bleiben noch die Erinnerungen. Aber die tun weh. Weil sie von Leid, Flucht, Schmerz handeln. Oder eben von Glück - das aber nun tausende Kilometer weit weg ist.
Mir bleiben noch meine Sitten und Gebräuche. Meine Essensgewohnheiten. Und die Reste meines Glaubens - an die ich mich aber umso verzweifelter klammere. 

Heute war es sehr heiß. Ich musste zum Arzt. Mein Zustand ist nicht gut. Als ich zurück kam, gab es keine Wasserflaschen mehr. Jemand sagte, ich solle aufs Klo gehen, da sei ein Wasserhahn. Aufs Klo? Und Wasserhahn: Wasser aus Hähnen ist sehr gefährlich, dass weiß jeder aus meinem Dorf! Sehr oft wird man noch mehr krank davon!

Heute Abend gab es dann seltsames Fleisch in so silbernem Papier. Es sah aus wie Schweinefleisch. Ich hatte großen Hunger, aber ich wollte es nicht. Was der Mann gesagt hat dazu, habe ich nicht verstanden. Aber er schien wütend, als ich zwei mal ablehnte.

Ich bin nicht gesund, ich bin durstig und hungrig.
Überall sind Leute. Viele verstehe ich nicht. Ich sehe den Mann aus Erithrea. Ich glaube, er ist ein wenig verrückt. Das wäre ich ja vielleicht auch, wenn ich er wäre - aber er scheint nicht mehr an Allah zu glauben. Auf der Flucht wurde seine Frau vergewaltigt und seine kleine Tochter umgebracht. 

Aber er muss an Allah glauben! Er MUSS. Wer sonst soll uns denn noch helfen! Er kreischt herum und reißt Seiten aus seinem Koran. Er zeigt in Richtung Klo, will dahin rennen.
Das geht nicht. NEIN! Ich stürze auf ihn zu, er will mich wegschleudern. Ich schlage zu. Mit aller Macht, mit aller Wut. Mit aller Verzweifelung!!

BTB



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ترجم من قبل جوجل.
أنا لا أعرف ما اذا كان على حق ...

إذا كان كل شيء يقع بعيدا (قصة)

((التوقع :. وفي أغسطس عام 2015، كانت هناك في مخيم للاجئين في سوهل الاضطرابات وشارك ما يقرب من 50 شخصا).)

سوهل
الدورات: 1200
المقاعد المخصصة: 1800
المشاركون: 50
المارة: 1750

إذا كان كل شيء يقع بعيدا
- قصة -

... إذا كان كل شيء، يختفي كل شيء. البيئة المعتادة. الزملاء المعتاد. حولي ويتحدث اللغات أساسا الأجنبية، وخصوصا عندما يتعلق الأمر أشياء مهمة.

ما تبقى لي؟ على الهاتف الذكي القديم - نسخة، نعم، وكتابي المقدس، التي يسمونها هنا القرآن.
لا يزال لدي ذكريات. بل الشر. لأنهم يتعاملون مع المعاناة ويهرب من الألم. أو مجرد محظوظ - ولكن هذا هو الآن على بعد آلاف الكيلومترات.
لا يزال لدي عاداتي. بلدي العادات الغذائية. وبقايا من إيماني - التي أشرت التشبث لكن أكثر يأسا.

كان اليوم حار جدا. كان علي أن أذهب إلى الطبيب. حالتي ليست جيدة. عندما عدت، لم يكن هناك زجاجات المياه أكثر من ذلك. قال لي أحدهم للذهاب إلى الحمام، وهناك صنبور الماء. الحمام؟ وصنبور المياه من الصنابير أمر خطير للغاية أن الجميع يعرف من قريتي! في كثير من الأحيان سوف تكون أكثر المرضى من ذلك!

هذه الليلة كان هناك لحوم غريب في ورقة الفضة بذلك. بدا الأمر مثل لحم الخنزير. كنت جائعا جدا، ولكن هذا لم يحدث. ما قال الرجل ذلك، لم أكن أفهم. لكنه بدا غاضبا عندما رفضت مرتين.

أنا لست بصحة جيدة، وأنا عطشان وجائع.
في كل مكان هناك أشخاص. الكثير لا يفهمون. أرى الرجل من إريتريا. اعتقد انه مجنون قليلا. أنا ربما أيضا، إذا كان لي عليه وسلم - لكنه لم يعد يبدو أن نعتقد في الله. الفارين من زوجته تعرضت للاغتصاب وقتل ابنته الصغيرة.

ولكن عليه أن نعتقد في الله! لا بد له. من آخر أننا من المفترض أن تساعد حتى! انه تصرخ ألما حول وتمزيق صفحات من القرآن الكريم له. وقال انه تبين نحو المرحاض، يريد أن يهرب.
لا يمكنك. NO! أنا الاندفاع متروك له، وقال انه يريد القاء لي. أقترح. بكل قوة مع كل الغضب. مع كل اليأس !!


BTB

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P.S.:
Ein Foto. Bezug: ein Steckbrief von mir auf facebook von einer Anti-Antifa-Gruppe.
Btw.: ich war und bin in keiner Antifa-Gruppe. Und bin mein Lebtag Pazifist.




( =Aktuelles facebook-Hintergrund-Bild )



Freitag, 21. August 2015

Paragraphen facebook & Co / Demos


Paragraphen facebook & Co / Demos




Oft ist bei facebook, G+ und Co. die Rede von "Zensur", "Stasi 2.0", "China", etc. pp.

Zumeist wenn es um das Recht auf "Meinungsäußerung" für Rechte, ganz Rechte und Rassisten geht.

Weiterhin wird auch immer schon mal überlegt, ob und was man eigentlich denn so "auf der Strasse" machen kann und (nicht) darf.

So möchte ich an dieser Stelle nochmals an das BESTEHENDE RECHT erinnern und die Paragraphen nennen und zitieren.

MfG
Burkhard Tomm-Bub 


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VORWEG:

Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. ..."

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Jeweils Strafgesetzbuch (StGB), aktuelle Fassung, Stand 21.08.2015 

- Überblick klickbar, Text auch weiter unten -

§ 26
Anstiftung

§ 27
Beihilfe

§ 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

§ 124
Schwerer Hausfriedensbruch

§ 125
Landfriedensbruch

§ 125a
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

§ 126
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

§ 127
Bildung bewaffneter Gruppen

§ 130
Volksverhetzung

§ 130a
Anleitung zu Straftaten

§ 131
Gewaltdarstellung

§ 138
Nichtanzeige geplanter Straftaten

§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten

§ 164
Falsche Verdächtigung

§ 166
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

§ 167
Störung der Religionsausübung

§ 185
Beleidigung

§ 186
Üble Nachrede
   
§ 187
Verleumdung

§ 188
Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

§ 211 
Mord

§ 212 
Totschlag

§ 223
Körperverletzung

§ 224
Gefährliche Körperverletzung

§ 231
Beteiligung an einer Schlägerei

§ 240
Nötigung
   
§ 241 
Bedrohung

§ 241a
Politische Verdächtigung
  
§ 253
Erpressung

§ 303
Sachbeschädigung

§ 304
Gemeinschädliche Sachbeschädigung

§ 305
Zerstörung von Bauwerken

§ 305a
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

§ 306
Brandstiftung

§ 306a
Schwere Brandstiftung
  
§ 306b
Besonders schwere Brandstiftung
  
§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge
  
§ 315b
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

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§ 26
Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

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§ 27
Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

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§ 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

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§ 124
Schwerer Hausfriedensbruch

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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§ 125
Landfriedensbruch

(1) Wer sich an

1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.

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§ 125a
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
Fassung aufgrund des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs -Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.2011 (BGBl. I S. 2130) m.W.v. 05.11.2011.

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§ 126
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

Fassung aufgrund des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - §§ 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG) vom 11.02.2005 (BGBl. I S. 239) m.W.v. 19.02.2005.

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§ 127
Bildung bewaffneter Gruppen

Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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§ 130
Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.

(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

Fassung aufgrund des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10) m.W.v. 27.01.2015.

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§ 130a
Anleitung zu Straftaten

(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer einen in Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(4) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.

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§ 131
Gewaltdarstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien
a) einer Person unter achtzehn Jahren oder
b) der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

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§ 138
Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

1. belohnt oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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§ 164
Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

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§ 166
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

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§ 167
Störung der Religionsausübung

(1) Wer

1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

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§ 185
Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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§ 186
Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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§ 187
Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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§ 188
Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer 
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

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§ 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

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§ 223
Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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§ 224
Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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§ 231
Beteiligung an einer Schlägerei

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.

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§ 240
Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.2011 (BGBl. I S. 1266) m.W.v. 01.07.2011.

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§ 241 Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

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§ 241a
Politische Verdächtigung

(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.

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§ 253
Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

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§ 303
Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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§ 304
Gemeinschädliche Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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§ 305
Zerstörung von Bauwerken

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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§ 305a
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

(1) Wer rechtswidrig

1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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§ 306
Brandstiftung

(1) Wer fremde

1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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§ 306a
Schwere Brandstiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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§ 306b
Besonders schwere Brandstiftung

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

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§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

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§ 315b
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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