Donnerstag, 18. September 2014

NEUE Petition gegen die ‪#‎Sanktionen‬ im ‪#‎HartzIV‬ / ALG II



Gegen die ‪#‎Sanktionen‬ im ‪#‎HartzIV‬ / ALG II

Dies ist eine neue und eine "echte" Petition auf der Bundestagsseite.
Werden 50 000 Unterschriften erreicht, wird der Bundestag erneut gezwungen, sich mit diesem für viele Menschen existenziellen und für noch mehr Menschen latent bedrohlichem Thema auseinander zu setzen.

Die Begründung ist sachlich korrekt und umfassend. Ich gebe sie hier komplett wieder.
Da es eine echte Petition ist, ist eine Registrierung erforderlich - der Name muss aber NICHT öffentlich werden, dies lässt sich wegklicken / abwählen.

Wir sollten, wir dürfen hier nicht locker lassen! Dies ist ein elementarer Punkt.

Zur Info, da dies von der Bundestagsseite erfahrungsgemäß nicht immer und nur teilweise gut sichtbar angezeigt wird:
Hauptpetent ist Ulli Schneeweiß (ver.di). (Auch auf fb vertreten.)

MfG
Burkhard Tomm-Bub, M.A.
67063 Ludwigshafen am Rhein
Ex - Fallmanager

Die Petition 54191, der Text:

Arbeitslosengeld - Streichung der Leistungseinschränkungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 19.08.2014


Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, alle Vorschriften im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ersatzlos zu streichen, welche besondere Einschränkungen der Rechte von Leistungsempfänger_innen für diesen Rechtskreis zum Inhalt haben.

Begründung
Viele Rechtsvorschriften haben im SGB II seit 2005 zu Einschränkungen in der Rechtswahrnehmung für Betroffene geführt. In der Folge hat sich ein Hartz-IV-Sonderrecht entwickelt, welches mit sozialstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen ist. Diese manifestieren den Eindruck bei Betroffenen und Dritten, dass SGB-II-Leistungsempfänger_innen Bürger zweiter Klasse wären. Hiermit wird gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) verstoßen.

Im Einzelnen sind insbesondere zu nennen:

1. Einschränkung des Rechts auf freie Berufswahl: Während ALG-I-EmpfängerInnen auch nach längerem Leistungsbezug Arbeiten ablehnen dürfen, die nicht aus dem Leistungsbezug führen (§ 140, Abs. 1 SGB III), muss ein Empfänger von Leistungen nach SGB II jede Arbeit annehmen, auch wenn diese den Leistungsbezug nicht beendet (§10 SGB II)

2. Unterschreiten des Existenzminimums durch Sanktionen: Der Regelbedarf als soziokulturelle Existenzminimum stellt dem Begriff nach eine staatliche Garantie der individuellen Subsistenz dar. Dieses kann jedoch unterschritten werden durch Sanktionen (§31 SGB II) oder nicht anerkannte Kosten der Unterkunft jenseits der örtlich festgelegten "Angemessenheitsgrenze" (§22, Abs. 1 SGB II). In beiden Fällen sind Leistungsempfänger_innen auf ein Subsistenz unterhalb des Existenzminimums verwiesen.

3. Gegen belastende Entscheidungen kann der/die Betroffene zwar Widerspruch und Klage erheben. Diese Rechtsmittel haben jedoch entgegen dem übrigen Sozialrecht (vgl. § 86a SGG) nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

4. Falsches „Verhalten“ bei Bewerbungen wird sanktioniert: Bereits der individuelle Eindruck eines potentiellen Arbeitgebers, dass die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch das Verhalten verhindern wurde kann zu Sanktionen führen (§31, Abs 1 Nr. 2 SGB II). Es öffnet daher Willkürentscheidungen Tür und Tor.

5. Hartz-IV-Bescheide sind nur noch ein Jahr überprüfbar: Während eine solche Überprüfung im übrigen Sozialrecht 4 Jahre lang möglich ist (§44 SGB X), ist durch die nicht begründbare Sondervorschrift des §40 SGB II dies für Leistungsempfänger aus diesem Rechtskreis nur noch ein Jahr lang möglich.

6. Hartz-IV-Empfänger_innen als gläserne Bankkunden: Sondervorschriften im SGB II geben den Jobcentern sonst nicht mögliche Optionen zum Datenabgleich und Auskunft über Guthaben (§ 52, Abs 1 SGB II; § 60, Abs 2 SGB II). Damit wird eine gesamte Bevölkerungsghruppe unter Generalverdacht gestellt.

7. Streichung der Rentenversicherungspflicht bei Hartz-IV: Seit 01.01.2011 werden keine Rentenbeiträge mehr aus dem Hartz-IV-Bezug geleistet mit weitreichenden versicherungsrechtlichen Folgen.

8. Zwangsverrentung
In keiner Fallgestaltung, auch nicht unter der früheren Sozialhilfe war vorgesehen, Empfänger von Sozialleistungen zwangsweise und unter Inkaufnahme von Abschlägen in Rente zu schicken. Dies sieht jedoch §12a SGB II vor

Nur eine vollständige Revision des SGB II kann hier abhelfen.

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Keine Kommentarfunktion wg. Gesetzesänderung, sorry!
AUCH DER VERSUCH DAZU IST DAHER LEIDER UNTERSAGT!

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