Malt sie sich, mahlt er sie in sich...? =Der Blog für alles Andere. Auch für aktuelle "Hartz IV - Termine / Themen". Der ältere "BukTomBlog" war für Second Life - Themen gedacht, einer Welt in der virtual reality (VR), bzw. für die Darstellung deutschsprachiger kultureller /wohltätiger Aspekte dort. Alle anderen Themen sind nun hier. Alles, was sich ansonsten malt & mahlt.
Montag, 21. August 2017
Loyalität, Freie Meinungsäußerung, Kritik und Öffentlicher Dienst
Loyalität, Freie Meinungsäußerung, Kritik und Öffentlicher Dienst
- Einige Stichworte -
TVÖD (gültig ab 01.10.2005)
"§ 41
Allgemeine Pflichten
1
Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.
2
Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen."
ANMERKUNG:
Die Rede ist hier vom Grundgesetz (GG). Nicht die Rede ist von einzelnen, untergordneten Gesetzbüchern. Nehmen wir da mal ein völlig zufällig gewähltes, beliebiges. Also etwa das Sozialgesetzbuch Nummer Zwei (SGB II).
. . . . . . .
"Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen Zweifeln an der Verfassungstreue
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu in einem Urteil vom 12.05.2011 (Az.: 2 AZR 479/09) klargestellt, dass grundsätzlich eine personenbedingte Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht kommt, wenn sich begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. Auch wann solche Zweifel begründet sein können, führt das Gericht aus: Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation und aktives Eintreten des Arbeitnehmers dafür können entsprechende Zweifel erwecken (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2011 – 2 AZR 479/09)."
ANMERKUNG:
...nicht aber Sympathiekundgebungen für eine legale und in Parlamenten vertretene Parteien. Z.b. Die LINKE.
Systemkritiker =
Dissident
(Weitergeleitet von Systemkritiker)
Dissident (von lateinisch dissidēre „auseinander sitzen, nicht übereinstimmen, in Widerspruch stehen“) bezeichnet einen unbequemen Andersdenkenden, der öffentlich gegen die allgemeine Meinung oder politische Regierungslinie aktiv auftritt. Hauptsächlich wird die Bezeichnung für Oppositionelle in Diktaturen und totalitären Staaten verwendet, weil das ungehinderte Aussprechen der eigenen Meinung in Demokratien ein Grundrecht ist und damit als selbstverständlich gilt. Vereinzelt werden jedoch zunehmend auch Andersdenkende in Demokratien so bezeichnet. Ebenfalls als Dissident bezeichnet wird, wer sich zu keiner anerkannten Religionsgemeinschaft bekennt oder aus einer Kirche austritt, ohne sich einer anderen Glaubensrichtung anzuschließen.
ANMERKUNG:
Eine "Anmerkung" ist hier eigentlich überflüssig, ich zitiere:
"... weil das ungehinderte Aussprechen der eigenen Meinung in Demokratien ein Grundrecht ist und damit als selbstverständlich gilt. ...".
.......
"I. Rechtliche Grenzen von Aussagen im Social Web
Nach Art. 5 Abs.1 S.1 GG hat jeder das Recht seine Meinung egal in welcher Form frei zu äußern und zu verbreiten. Dies gilt grundsätzlich auch für den Mitarbeiter im Rahmen seiner Arbeitsverhältnisses (BAG 2 AZR 584/04). Die Meinungsfreiheit kann jedoch durch allgemeine Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art 5 Abs.2 GG) begrenzt werden. Mitarbeiter können sich insofern dann nicht auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung berufen, wenn sogenannte Schmähkritik, Formalbeleidigungen oder verleumderische Aussagen in und über Soziale Netzwerke verbreitet werden.
Ansonsten wird aus jedem arbeitsvertraglichen Verhältnis eine Rücksichtnahmepflicht abgeleitet, die dazu führen kann, dass auch eine ansonsten zulässige Kritik gerade wegen der Öffentlichkeit der Äußerung in einem Sozialen Netzwerk sich als unzulässiger Verstoß gegen die genannte „Loyalitätspflicht“ darstellt, wenn dem Unternehmen dadurch ein besonderer Schaden zugefügt wird. Bei der insoweit notwendigen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Rücksichtnahmepflicht kommt es maßgeblich auf den Inhalt und die Einzelumstände der Äußerung (wie Schwere der Beeinträchtigung des Unternehmens, sprachlicher Kontext, (zu verantwortender) Verbreitungsgrad etc.). Besonders relevant wird das Thema, wenn Kunden oder Vertragspartner des Unternehmens Kenntnis erlangen und nachteilig reagieren (LAG Baden-Württemberg 4 Sa 107/67).
Während gerichtlich bereits festgestellt worden ist, dass die Mitarbeiter bei einem internen Gespräch mit Arbeitskollegen darauf vertrauen dürfen, dass die Äußerungen nicht weitergetragen werden (BAG AZR 543/08), wird man dies dem jeweiligen Mitarbeiter bei einer Veröffentlichung im Internet gerade nicht zugute halten können. Eine Veröffentlichung im Internet oder Social Web führt angesichts der zahlreichen Weiterverbreitungs- und Vervielfältigungsmöglichkeiten schließlich regelmäßig zu einem Kontrollverlust. So hat das Bundesarbeitsgericht es bereits mehrfach als verhaltensbedingten Kündigungsgrund angesehen, dass sich ein Arbeitnehmer direkt an die Öffentlichkeit gewandt hat (zuletzt BAG AZR 232/02)."
( Quelle: http://www.rechtzweinull.de/archives/1506-meinungsfreiheit-vs-dientspflicht-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-entlaesst-mitarbeiter-wegen-aeusserungen-auf-facebook.html )
ANMERKUNG:
Um auch hier ein völlig zufälliges und beliebiges Beispiel zu bilden:
Äußert ein im Öffentlichen Dienst angestellter Mitarbeiter öffentlich konstruktive Kritik, nicht am Grundgesetz, aber an einem anderen Bundesgesetz und ist sein Arbeitgeber nicht der Bund, sondern z.b. eine Kommune: so ist hierdurch nicht einmal eine direkte Kritik, geschweige denn eine Schädigung zu konstatieren!
.......
Und noch etwas:
http://www.berliner-zeitung.de/berlin/vergleich-gericht-stoppt-abmahnung-gegen-lka-mitarbeiter-wegen-rechter-aeusserungen-25339944
ANMERKUNG:
Der obige Link dokumentiert, wie milde die Justiz mit bedenklichen Äußerungen umgeht -wenn es sich um RECHTE Inhalte handelt.
MfG
Burkhard Tomm-Bub
8 / 2017
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Ob da wohl "jetzt" jemand endgültig geflogen ist ? ☺
AntwortenLöschen...nicht unbedingt!
AntwortenLöschenIm Gegenteil, kann man ja manchen Dingen vorbeugen.
Und bestimmte Menschen an bestimmte Dinge erinnern (die sie EIGENTLICH ohnehin wissen müssten).
Nein, keine Angst. Ich stehe noch immer mit beiden Beinen fest in der Luft!
So einfach ist das nicht, mich fliegen zu lassen...
Wollte man es dennoch ernsthaft versuchen: gäbe es schon eine gewisse Geräuschentwicklung. Eine nicht wirklich leise.
:-)