Freitag, 4. Dezember 2020

REAKTION DES BMG 1

 REAKTION DES BMG:

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https://kopfmahlen.blogspot.com/2020/11/neues-von-der-petition.html
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-----Original-Nachricht-----

Betreff: Automatische Antwort: Formelle Übergabe der PETITION an Sie (Corona / fakenews / Schulen)

Datum: 2020-12-03T00:38:39+0100

Von: "Poststelle BMG" <Poststelle@bmg.bund.de>

An: "ogma1@t-online.de" <ogma1@t-online.de>


Sehr geehrte Damen und Herren,

 vielen Dank für Ihre E-Mail an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).


Beachten Sie unsere beigefügten Hinweise, insbesondere die Zuständigkeit der Bundesländer und verfolgen Sie die Webseite des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/


I.    Coronavirus

II.   Grippeimpfung

III.  Pneumokokkenimpfstoff

IV.  Prüfung von Einzelfällen

V.   Aktuelle Vorhaben, Gesetze und Verordnungen, z. B. Pflegereform


Zu I. Coronavirus:


1. Allgemeines:


Haben Sie Erkältungssymptome oder andere typische Symptome für COVID-19 oder hatten Sie Kontakt zu jemandem, der positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, wenden Sie sich bitte telefonisch an Ihre Hausärztin/Ihren Hausarzt, das zuständige Gesundheitsamt (https://tools.rki.de/PLZTool/) oder an die Nummer 116 117.


Grundsätzlich entscheidet die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt oder die Ärztin/der Arzt beim Gesundheitsamt, ob ein Test durchgeführt wird. Das BMG kann auf die Entscheidungen der vorstehenden Stellen keinen Einfluss nehmen. Bitte wenden Sie sich mit Problemen an die zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland.


Angesichts der Infektionsdynamik und um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern, haben Bund und Länder zusätzliche Corona-Maßnahmen beschlossen. Informationen zu dem aktuellen Beschluss vom 25. November 2020 können Sie der Internetseite der Bundesregierung entnehmen: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1820090/11c9749f77a71b9439759538864aa672/2020-11-25-mpk-beschluss-data.pdf?download=1.


Die Bundesregierung informiert zudem laufend auf ihrer Webseite https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus.


Die Festlegungen der jeweiligen Maßnahmen liegen aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich in der Zuständigkeit der Bundesländer, die das Infektionsschutzgesetz als eigene Angelegenheit vollziehen (Artikel 83 des Grundgesetzes). Wenden Sie sich daher mit individuellen Fragen (zum Beispiel zur Gastronomie, zu Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, zu Reisen, Umzügen, …) an die örtlichen Behörden im jeweiligen Bundesland.


Die Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die in Ihrer Region gelten, finden Sie auf der Seite Ihres Bundeslandes: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198.


Das BMG kann auf die Entscheidungen von Kommunen, Städten und Landesministerien keinen Einfluss nehmen.


Grundsätzlich gilt, dass das BMG im Einzelfall keine verbindlichen Auskünfte erteilen, Bewertungen vornehmen oder Empfehlungen aussprechen kann. Weiterhin ist keine Aussage zu in Rede stehenden Vorhaben oder in der Zukunft geltenden Regelungen möglich. Auch nimmt das BMG keine fachlichen Stellungnahmen und Bewertungen zu Zeitungsartikeln und sonstiger aktueller Medienberichterstattung vor.


Das BMG ist grundsätzlich gerne bereit, Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese müssen jedoch auf Informationen, die Sie auf den unter Punkt 10 aufgeführten Webseiten finden, begrenzt werden. Recherchen oder Antworten auf umfangreiche Fragen können nicht geleistet werden.


Informationen zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite finden Sie auf der Webseite des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/drittes-bevoelkerungsschutzgesetz.html.


2. Reisen/Digitale Einreiseanmeldung:


Alle Bürgerinnen und Bürger sind angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Generell sollte auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - auch von Verwandten – verzichtet werden. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge.


Aktuelle Informationen für Reisende finden Sie hier:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-Einreisende-englisch.html


https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende-tuerkisch


Informationen zur digitalen Einreiseanmeldung finden unter:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/merkblatt-dea.html


Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Reisebeschränkungen/Grenzkontrollen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat unter:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html.


Reise- und Sicherheitshinweise können der Internetseite des Auswärtigen Amtes: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender entnommen werden.


3. Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2:


Das BMG kann nicht prüfen, ob im Einzelfall ein Anspruch auf einen kostenfreien Test oder Erstattung der Testkosten besteht. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland.


Ohne im Ausland gewesen zu sein:


Die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie Informationen und häufig gestellte Fragen und Antworten finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/corona-test-vo


https://www.zusammengegencorona.de/informieren/die-nationale-teststrategie/

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronatest.html


Nach Einreise aus dem Ausland:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html


4. Nationale Impfstrategie COVID-19:


Derzeit laufen zahlreiche Impfstoff-Entwicklungen weltweit mit hoher Intensität. Aktuell ist in Europa jedoch noch keinCOVID-19-Impfstoff zugelassen, doch befinden sich einige Unternehmen auf der Zielgeraden und planen noch in 2020 eine Zulassung zu beantragen. Nach erfolgter Marktzulassung ist davon auszugehen, dass noch ca. weitere vier Wochen vergehen werden, bis das Arzneimittel an die ersten Patientinnen und Patienten verabreicht werden kann.


Die Nationale Impfstrategie regelt die faire Verteilung von Corona-Impfstoffen in zwei Phasen: In der ersten Phase können sich Risikogruppen und exponierte Teile der Bevölkerung (z. B. Krankenhauspersonal) impfen lassen. In der zweiten Phase steht die Impfung der Gesamtbevölkerung offen.


Weitergehende Informationen zur Nationalen Impfstrategie finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Impfstoff/Nationale_Impfstrategie_COVID-19_Stand_6-11-2020.pdf


Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Organisation der Impfungen bei den Bundesländern. Dazu zählt auch die Überprüfung der Impfberechtigung von Personen, die ein Impfangebot wahrnehmen möchten, in den jeweiligen Impfzentren. Bisher ist das Terminvergabe-Management für die Impfungen noch nicht abschließend geklärt. In jedem Falle wird eine (haus)ärztliche Beurteilung zu Vorerkrankungen, die eine vordringliche Impfung erforderlich machen, Teil des Impfberechtigungsnachweises sein. Die Kriterien für eine vordringliche Impfempfehlung bestimmter Risikogruppen können erst nach Bekanntwerden der Eigenschaften des jeweiligen Impfstoffs durch die Ständige Impfkommission erstellt werden.


Relevante Fragen zu COVID-19 und Impfen hat zudem das Robert Koch-Institut zusammengestellt und umfassend beantwortet: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html <http://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html>.


Eine Impfpflicht gegen das Coronavirus wird es nicht geben.


5. Masken:

Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und damit für die unmittelbare Bekämpfung von Infektionskrankheiten sind in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer sowie ihre Städte und Kommunen verantwortlich, da sie gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit ausführen. Dies gilt insbesondere für die Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der §§ 28 und 32 des Infektionsschutzgesetzes, zu denen auch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen gehört. Bundeseinheitliche Regelungen bestehen nicht. Die Vorgaben können sich vielmehr von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Mit Fragen zur Maskenpflicht müssen Sie sich daher an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland wenden. Es gibt auch Städte und Kommunen, die Regelungen in eigener Verantwortlichkeit ergriffen haben.

Das BMG nimmt keine Bewertung von Masken vor. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat maßgebliche Hinweise zusammengetragen anhand derer Verbraucher die Echtheit ihrer Maske erkennen können:

https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Hygiene_und_Infektionsschutz/Masken/Maske-03_ffp.html


Versicherte sollen zukünftig grundsätzlich einen Anspruch auf Schutzmasken erhalten, wenn sie zu einer Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gehören. Dies sieht eine Ergänzung zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Drittes Bevölkerungsschutzgesetz) vor, das am 18. November 2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde. Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Anspruchs, zur Art der Schutzmasken, zur Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken sowie zu Vertrieb und Abgabe der Schutzmasken werden im Rahmen einer gesonderten Rechtsverordnung durch das BMG geregelt. Weitergehende Auskünfte durch das BMG sind derzeit nicht möglich. Verfolgen Sie bitte die Webseite des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/



6. Fake-News/Falschmeldungen:


Derzeit werden vermehrt Falschmeldungen verbreitet, die den Anschein erwecken, sie seien vom BMG.

Z. B.:


-        E-Mails mit dem Betreff „Corona-Schutz am Arbeitsplatz“ oder


-         „Dringende Nachricht des Bundesministeriums für Gesundheit zum Coronavirus“


-        ein Dokument mit dem Titel „Rechtsgrundlage zur Corona-Situation“


-        Flyer (z. B. „Die OHA-Formel für die Freiheit!“, „AHA – Ab Heute Angstfrei“, „Lachen ist Leben!" oder „Jetzt im Herbst und Winter besonders wichtig: ANAL – Alltagsmaske, Nähe vermeiden, APP, Lüften“)


Achten Sie bei vermeintlich sensationellen Nachrichten bitte sehr genau auf die Quelle der Information und überprüfen Sie diese.


Verlässliche Informationen finden Sie beispielsweise auf den unter Punkt 10 aufgeführten Webseiten.


Bitte beachten Sie zudem, dass das BMG keine „Einladungen nach dem Landesgesetz zum Schutz von Infektionskrankheiten und zur Gesundheitsuntersuchung“ verschickt. Sollten Sie ein entsprechendes Schreiben mit der Absenderadresse des BMG erhalten haben, sehen Sie dieses als gegenstandslos an.



7. Prämie:


Informationen zur Prämie für Beschäftigte in der Altenpflege und für Pflegekräfte im Krankenhaus können Sie auf der Internetseite des BMG (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegebonus) einsehen.


Den Einzelfall vermag das BMG nicht zu bewerten.


8. Corona-Warn-App:


https://www.zusammengegencorona.de/informieren/praevention/

https://www.coronawarn.app/de/faq/



9. Kindertagesstätte/Schule/Arbeitsplatz:


Das BMG kann keinen Einfluss auf die Entscheidungen und Regelungen einzelner Schulen oder Kindertagesstätten nehmen. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland.


Ein schulisches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie hier:

https://www.dguv.de/corona-bildung/schulen/massnahmenkonzept/index.jsp.


Informationen für Eltern bei Schul- oder Kitaschließungen hinsichtlich Entschädigungsansprüchen stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Verfügung: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Entschaedigung-Eltern/entschaedigung-eltern.html.


Informationen des BMAS, insbesondere zu Arbeitsrecht und –schutz: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html



10. Personal in Gesundheitsämtern:


Informationen zum Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst, welcher unter anderem die Schaffung neuer Stellen vorsieht, finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/o/oeffentlicher-gesundheitsheitsdienst-pakt.html.


Eine Bewerbung für diese Stellen beim BMG ist nicht möglich. Auch Auskunft zu möglichen Voraussetzungen kann das BMG nicht erteilen, bitte haben Sie dafür Verständnis. Es wird empfohlen, auf den Internetseiten der Bundesländer und in einschlägigen Karriereportalen zu recherchieren.



11. Informationsquellen:


Aktuelle Regeln, Maßnahmen, Verordnungen und Informationen finden Sie auf den Webseiten:


https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus


https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus


https://www.zusammengegencorona.de/


https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html


https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/



Zu II. Grippeimpfung:


Es wird erwartet, dass für die kommende Saison 2020/2021 viele Menschen die Impfung gegen Influenza wahrnehmen werden. In Deutschland sind Influenza-Impfstoffe zahlreicher Hersteller erhältlich. Das für die Zulassung von Impfstoffen zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat für diese Saison 2020/2021 mehr Impfstoffe freigegeben als in den Vorsaisons. Für die Saison 2020/2021 werden rund 26 Millionen Impfstoffe zur Verfügung stehen, einschließlich 6 Millionen Dosen Influenza-Impfstoffe, die das BMG zusätzlich für die Versorgung in Deutschland beschaffen konnte.


Bisher ist nicht bekannt, dass bestimmte Impfstoffe am Markt nicht mehr verfügbar sind. Aufgrund der Besonderheiten des Herstellungsverfahrens können die benötigten Impfstoffmengen jedoch nicht auf einmal, sondern nur in Teilmengen produziert und bereitgestellt werden. Von den in Deutschland zur Verfügung stehenden Impfstoffen sind rund 22 Millionen Dosen bereits ausgeliefert. Nach Angaben der pharmazeutischen Unternehmer wird zudem seit der 47. KW bis Mitte Dezember 2020 die Auslieferung von weiteren, rund 5 Millionen Impfstoffdosen erfolgen.


Das PEI bittet Verbraucherinnen und Verbraucher, Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker um eine Online-Meldung unter www.pei.de/lieferengpaesse-verbrauchermeldung, wenn sie einen Grippe-Impfstoff nicht beziehen können und einen Engpass vermuten. Auf Basis dieser Meldungen beurteilt das Institut die regionale Versorgungslage, informiert die für die Versorgung Zuständigen und regt Maßnahmen zur Abhilfe an.


Die individuelle Terminvergabe für die Impfung und Verimpfung der Impfstoffe sowie ggf. die Information der Patientinnen und Patienten, ob ein bestimmter Impfstoff, nach einem Lieferengpass, wieder zur Verfügung steht, obliegt den betreuenden Ärztinnen und Ärzten.



Zu III. Pneumokokkenimpfstoff:


Für den von der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Standardimpfung empfohlenen Pneumokokken-Impfstoff Pneumovax ®23 besteht aufgrund erhöhter Nachfrage - auch im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie - derzeit ein Lieferengpass. Bis auf weiteres ist Pneumovax®23 nur eingeschränkt lieferbar. Die Ständige Impfkommission (STIKO) und das PEI informieren mit hoher Aktualität über die voraussichtliche Dauer der eingeschränkten Verfügbarkeit der in Deutschland zugelassenen Pneumokokken-Impfstoffe und geben Empfehlungen, wie ein möglichst effektiver Schutz von Personengruppen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 erreicht werden soll. Diese Informationen sind auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts (www.rki.de) und des PEI (www.pei.de) zu finden.


Wegen der breiteren Abdeckung von Pneumokokken-Serotypen kann Pneumovax®23 nach aktueller Einschätzung der STIKO nicht durch einen anderen niedriger valenten Pneumokokken-Impfstoff ersetzt werden.


Zu IV. Prüfung von Einzelfällen:


Im Rahmen der Zuständigkeiten und Befugnisse gibt es keine Möglichkeit, Einzelfälle im BMG zu überprüfen bzw. hierzu wertende Stellungnahmen abzugeben. Das BMG ist aus rechtsstaatlichen Gründen auch nicht berechtigt, über die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall zu entscheiden.


Informationen zu Beschwerden über die Kranken- und Pflegeversicherung finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon/beschwerden-ueber-die-kranken-oder-pflegeversicherung.


Informationen zu Behandlungsfehlern finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/patientenrechte/behandlungsfehler


Zu V. Aktuelle Vorhaben, Gesetze und Verordnungen, z. B. Pflegereform:


Das BMG ist gegenüber Anregungen und Vorschlägen sehr aufgeschlossen. Diese werden ausgewertet und dem zuständigen Fachreferat zur Berücksichtigung bei seiner Arbeit zugeleitet.


Schriftliche individuelle Stellungnahmen sind jedoch nicht möglich. Auch sind keine Auskünfte zu der Ausgestaltung von eventuellen Neuregelungen möglich, da sich diese noch im Bearbeitungsprozess befinden.


Wir empfehlen Ihnen, die Website des BMG, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/, zu verfolgen. Gerne können Sie auch den RSS-Newsfeed des BMG unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/rss-newsfeed abonnieren.


Sollten wir der Auffassung sein, dass Ihr Anliegen nicht abgedeckt ist, erhalten Sie eine weitere Antwort. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass die Bearbeitung aufgrund der Vielzahl eingehen der Anfragen einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

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Keine Kommentarfunktion wg. Gesetzesänderung, sorry!
AUCH DER VERSUCH DAZU IST DAHER LEIDER UNTERSAGT!

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